Stadionordnung
§ 1
Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedete Anlagen des Stadions/des Sportplatzes
§ 2
Widmung
1. Stadion oder Sportplatz dienen vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit regionalem Charakter.
2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Anlagen des Stadions/des Sportplatzes besteht nicht.
3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions/des Sport-platzes richten sich nach bürgerlichem Recht.
§ 3
Aufenthalt
1. Im Stadion/Sportplatz dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.
Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Stadions/des Sportplatzes auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
2. Zuschauer haben den ggf. auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Bereich/Block einzunehmen.
3. Für den Aufenthalt im Stadion/auf dem Sportplatz an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Kommune im Einvernehmen mit den Stadion- bzw. Sportplatznutzern getroffenen Anordnungen.
§ 4
Eingangskontrolle
1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten des Stadions/des Sportplatzes verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis zum Betreten des Stadions/des Sportplatzes unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Über-prüfung auszuhändigen.
2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Einfluss an-derer Mittel, die mit hoher Wahrscheinlichkeit vernunftgemäße Handlungen beeinträchtigen oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Bei der Kontrolle (abtasten des Körpers) ist Geschlechtertrennung notwendig.
3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die dem Kontroll- und Ordnungsdienst ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions/des Sportplatzes zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein regionales Stadionverbot des SFV, NOFV ausgesprochen wurde oder für die ein bundesweites Stadionverbot für die Ligen der DFL und des DFB besteht. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
§ 5
Verhalten im Stadion/auf dem Sportplatz
1. Innerhalb des Stadions/des Sportplatzes hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie über Beschallungsanlagen gesprochene Informationen Folge zu leisten.
3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
4. Alle Auf- und Abgänge (Stufengänge) sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
§ 6
Verbote
1. Den Besuchern des Stadions/des Sportplatzes ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradikaler Materialien;
b) Waffen (Schreckschuss, Reizstoff- und Signalwaffen, Schießkugelschreiber, Schlagringe, Elektroschockgeräte, Totschläger, Stahlruten, Würghölzer, Spring- und Fallmesser, Dolche, Butterflymesser, Wurfsterne, Teppichmesser) sowie Fahrradketten Gürtel und Armbänder mit Dornnieten)
c) Sachen, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können (Batterien, Dosen);
d) Reizstoffsprühgeräte (Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen);
e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
f) pyrotechnische Gegenstände: Bengalisches Feuer, Bengalische Zylinderflamme, Starklichtfackel, Signalfackel, Rauchfackel, Raucherzeuger, Rauchkörper, Rauchpulver, Kanonenschläge, Böller, Wunderkerzen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und Pyrotechnische Munition wie: Signalmunition, Signalkörper;
g) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durch-messer größer als drei Zentimeter ist;
h) mechanisch betriebene Lärminstrumente;
i) alkoholische Getränke aller Art;
j) Tiere;
k) Laser-Pointer.
2. Verboten ist den Besuchern weiterhin:
a) rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende, rechts- bzw. linksradikale Parolen zu äußern, zu verbreiten oder verbotene Symbole an der Kleidung oder verbotenes Schuhwerk zu tragen;
b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
d) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
f) ohne Erlaubnis der Kommune oder des Stadionnutzers/des Sportplatznutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion/des Sportplatzes in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen zu verunreinigen.
I) Hunde müssen an der Leine geführt werden. In Gebäuden und auf Sportflächen gilt Hundeverbot.
j) Das Anbringen von Fahnen und Transparenten ist nur an dafür vorgesehenen Stellen zulässig. Werbeflächen dürfen nicht überdeckt werden.
§ 7
Haftung
1. Das Betreten und Benutzen des Stadions/des Sportplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet die Kommune nicht.
2. Unfälle oder Schäden sind der Kommune unverzüglich zu melden.
§ 8
Zuwiderhandlungen
1. Wer den Vorschriften der §§ 3, 4, 5, 6 dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße (§ 17) von mindestens EUR 5,00 bis höchstens EUR 1.000,00 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, BGBI. I S. 602) belegt werden. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
2. Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung/Sportplatzordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion/vom Sportplatz verwiesen und mit einem Stadionverbot (Sportplatzverbot) belegt werden.
3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein straf-rechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Vorausset-zungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
4. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.
Stand: 2017